Das Spektrum von Berichten die sich mit Heilsteinen und deren Wirkung sowie ihrer Relevanz im Einzelnen befassen ist unermesslich. Derartige “Wunder der Natur” haben die Menschen seit Jahrtausenden inspiriert und werden dies weiterhin tun.
Geistliche, Medizinmänner, Könige, Kaiser und Schamanen trugen und tragen prachtvolle Edelsteine als Symbole ihrer geistlichen oder weltlichen Autorität. Der Edelstein als Heilstein am Ring des Geistlichen, die Edelsteine in der Krone des Königs und die Kristalle an einem Gewand galten nicht nur als ein äußeres Zeichen, dass sie mit geistigen Mächten in Kontakt standen. Der Edelstein – Heilstein war für sie auch ein Hilfsmittel für den Kontakt zu diesen Kräften. Deshalb wurden die Räume von Kirchen, Schreine der Reliquien und Altare auch pompös mit den “Augen des Gottes” geschmückt.
Überlegt man sich, dass die schönsten und kostbarsten Edelsteine, wie z.B. ein Diamant, ein Rubin, ein Saphir, ein Smaragd oder ein Amethyst aus einfachen Elementen wie Kohlenstoff, Erde, Kieselsäure, Kalk und Magnesium entstanden sind, ist dies phänomenal.
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Nachdem in den letzten Jahren ein unglaubliche Geschäftemacherei rund um das Thema “Heilsteine” entstanden ist, gibt es jetzt ein aktuelles Gerichtsurteil, daß explizit verbietet, diesen Steinen eine heilende Wirkung auf den menschlichen Körper nachzusagen.
Es ist ohnehin nur sehr schwer zu verstehen, warum aufwändig geschliffene Edelsteine in klarer Qualität teilweise deutlich weniger kosten als trübe Steinchen im Esoterikladen nebenan! Darum folgender Tipp: wenn schon günstig kaufen, nur bei vertrauenswürdigen Händlern und bei gesundheitlichen Problemen den Arzt aufsuchen.
bitte sende mir diesen link dazu .danke im vorraus
Dieser Kommentar war wohl damals ein Werbeversuch. ich habe keine Quelle zu diesem Urteil gefunden, außer einen einzigen Link, der nicht mehr existiert:
” Vorallem bei Schmerzen durch verwachsene Narben soll der Rhodonit helfen. Zudem verspricht er die Fruchtbarkeit bei beiden Geschlechtern zu erhöhen. Für den Rhodonit und die vielen anderen Heilsteine darf im Internet nicht mehr geworben werden.
Quelle: augsburger-allgemeine.de
(gefunden >>>hier< <<)
Und einen weiteren Kommentar >>>hier< << von “sylvia”: “es gibt sogar ein gerichtsurteil, daß klar untersagt, sog. “heilsteinen” eine positive wirkung auf den menschen zuzuschreiben. Kann mir einer erklären, warum geschliffene edelsteine, z.B. http://www……….at deutlich günstiger sind als die vielgepriesenen heilsteine in den esoterik-shops?”
Wenn jemand mehr dazu weiß, oder du liebe sylvia die Quelle für dieses Urteil angeben kannst…..
Ich muß mich außerdem entschuldigen, dass ich mich nicht gleich dazu geäußert habe und mich bedanken, dass neu nachgefragt wurde.
Ich hab was gefunden, na endlich:
Irreführende Werbung mit dem Begriff “Heilstein”
“Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf”. Mit diesen Worten warb eine Händlerin für die von ihr im Internet angebotenen “Heilsteine”. Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen. Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG in einem Urteil vom 21.08.2008 (Az. 327 O 204/08) zugunsten der Klägerin entschieden.
Durch eine teilweise Klagerücknahme seitens der Klägerin wurde das zunächst angestrebte allgemeine Verbot der Verwendung des Begriffs “Heilsteine” auf die konkrete Verwendung des Begriffs im Kontext mit der Werbung für krankheitsbezogene Wirkungen der angebotenen Steine beschränkt.
Nach Ansicht des LG sei es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend, mit krankheitslindernder und/oder krankheitsheilender Wirkung zu werben. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel und Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Dabei könnte selbst ein entsprechender Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der Steine eine bei der Werbung mit “Heilsteinen” auftauchende Irreführungsgefahr nicht ausräumen.
In einem früheren Urteil des LG Gießen (Az. 6 O 43/07) sind an eine wissenschaftliche Absicherung der Heilwirkung hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbeangaben müssen – so die Richter – gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen mit klinischen Tests und klinische Erprobung gewonnen wurden. Dabei ist es Aufgabe des Werbenden, diese wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen, so dass dieser im Prozess die Beweislast trägt. Ist die gesundheitsfördernde Wirkung allerdings umstritten – wie es auch bei Heilsteinen der Fall ist – so verbietet sich nach Ansicht des Gerichts eine derartige Werbung.
Nach Ansicht des LG Hamburg ist es dabei gleichgültig ist, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird, wie z.B. durch die Verwendung des Begriffs “Heilstein”. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung “Heilsteine” im Kontext mit der Werbung für die angeblich krankheitslindernde Wirkung von Steinen eine unzulässige Werbeangabe i.S.d UWG und HWG dar.
Fazit
Das LG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als “Heilsteine” bzw. als Steine mit heilender Wirkung wettbewerbswidrig ist, da es bisher kein durch klinisch pharmakologische Untersuchungen gesicherter wissenschaftlicher Nachweis gibt, der eine tatsächlich vorliegende Heilwirkung belegen kann.
Die allgemeine Verwendung des Begriffs ”Heilsteine“, die nicht im Zusammenhang mit der Anpreisung von Steinen oder entsprechenden Werbeaussagen steht, ist von diesem Urteilsspruch jedoch nicht betroffen.
Quelle: http://www.epigem.de/Neuigkeiten.htm Eintrag vom 16.11.09